Depression

  • 1. Die Frage, ob "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, stellt sich im Rahmen von Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV überhaupt nur, wenn eine schwere psychische Störung vorliegt.

    2. Zur Auslegung der Begriffe "leichte", "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
    10.05.2022
    L 11 SB 125/18

  • Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30-40 rechtfertigen, sind durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbußen gekennzeichnet, dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist.

    SG Magdeburg 2. Kammer
    03.07.2019
    S 2 SB 366/17

  • Abrenzungskriterien für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen,stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und schweren Störungen

    SG Aachen 18. Kammer
    20.08.2019
    S 18 SB 17/18

  • Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten können bei weitgehend erhaltener Integration in die Familie und erhaltener Tagesstruktur nicht bejaht werden.

    Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
    26.11.2019
    L 9 SB 60/17

  • Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19. März 1998 sind psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Einzel-GdB von 30 bis 40 rechtfertigen, durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet; derartige vom Sachverständigenbeirat entwickelte Abgrenzungskriterien können zur Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 – juris Rn. 43; Senat, Urteil vom 26. September 2018 – L 13 SB 32/17 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2013 – L 11 SB 245/10 – juris Rn. 45 ff.), wobei der Senat Kontaktmöglichkeiten und Vitalität als besonders bedeutsam für die Teilhabe ansieht, ferner den Erhalt der Möglichkeit einer Verfolgung von Lebensfreude. Nach den Beschreibungen der Teilhabe gemäß ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health), im Internet publiziert etwa vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (vgl. zur Anlehnung des neuen Behindertenbegriffs an das Partizipationsmodell des ICF: BT-Drucks. 14/5074, S. 176, 186 und Luthe, in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 60 ff.), geht es vereinfacht gesagt um die Möglichkeiten einer selbstbestimmten Befriedigung der Grundbedürfnisse und Möglichkeiten einer sinnvollen und befriedigenden Lebensgestaltung. Hierbei setzt eine stärker behindernde psychische Störung, die für sich allein genommen einen Einzel-GdB von 40 rechtfertigt, regelmäßig einen erheblichen Verlust an sozialen Kontakten oder Vitalität voraus, was sich in der Regel durch deutliche Anzeichen sozialer Isolation und/oder Interesselosigkeit und geschwundene Lebensfreude manifestiert. Ein Indiz für bestehenden Leidensdruck ist darüber hinaus auch die Behandlungsfrequenz beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder beim Psychotherapeuten, ferner die – ggf. wiederholte – Durchführung stationärer Maßnahmen. Die Überzeugungsbildung in Bezug auf eine dauerhaft bestehende erhebliche psychische Erkrankung ist bei fehlender angemessener Behandlung zumindest erschwert (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 7 SB 86/15). Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht abschließend; Indizien jeglicher Art sind zur Ermittlung der Schwere der psychischen Beeinträchtigung und des Teilhabeverlustes heranzuziehen und auszuwerten.
    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   14.07.2021    L 13 SB 13/21
  • Zwar spiegelt sich bei einer psychischen Erkrankung der bestehende Leidensdruck regelmäßig in der ärztlichen Behandlungsintensität wieder. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Persönlichkeitsstörung keiner Behandlung zugänglich ist.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   12.12.2019    L 7 SB 93/18
  • Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 bedingen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61).
    Landessozialgericht Baden-Württemberg   18.03.2021    L 6 SB 3279/19
  • Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, Rn. 42, juris). Für den vom Obergericht zur Schematisierung der in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts oft müßigen sozialrechtlichen Rechtsanwendung kurzerhand allgemeingültig postulierten Erfahrungssatz findet sich in der praktischen Lebenswirklichkeit psychischer Gesundheitsstörungen schlechterdings kein real existierendes Korrelat.
    SG Karlsruhe 12. Kammer   15.01.2020    S 12 SB 3054/19
  • Während bei leichteren psychischen Störungen eine nicht stattfindende Therapie ein Hinweis für fehlenden Leidensdruck sein kann, spricht dieser Umstand bei schwereren Störungen eher für fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Denn es ist häufig zu beobachten, dass, je schwerer die Störung ist, desto weniger Therapie stattfindet. Ein fehlender Leidensdruck mit Indizwirkung für das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aus der fehlenden psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung in diesem Falle nicht abgeleitet werden.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat   24.07.2020     L 12 SB 2021/19
  • Eine den GdB erhöhende Berücksichtigung von regelmäßigen sportlichen Aktivitäten (Gymnastik, Fahrradfahren, Yoga, Schwimmen, Spazierengehen mit dem Hund) scheidet grundsätzlich aus. Im Übrigen spricht eine solche uneingeschränkte aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gegen die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   24.09.2015    L 7 SB 112/13
  • Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, Rn. 42, juris). Für den vom Obergericht zur Schematisierung der in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts oft müßigen sozialrechtlichen Rechtsanwendung kurzerhand allgemeingültig postulierten Erfahrungssatz findet sich in der praktischen Lebenswirklichkeit psychischer Gesundheitsstörungen schlechterdings kein real existierendes Korrelat.
    SG Karlsruhe 12. Kammer   15.01.2020    S 12 SB 3054/19
  • Bei fehlender ärztlicher Behandlung kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze (GdB 30 bis 40) darstellt.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   17.12.2010    L 8 SB 1549/10
  • Die Beurteilung der depressiven Störung richtet sich nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV. Danach sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten; stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten; schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) sind mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewerten.
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   23.09.2015    L 11 SB 35/13
  • Bei einer depressiven Erkrankung spricht die Tatsache, dass bei schwankendem Verlauf weiterhin eine niedrigfrequente Therapie mit supportiven Gesprächen max einmal im Monat durchgeführt wird und die antidepressive Medikation unverändert bleibt, außerdem durchgehend eine Nebentätigkeit ausgeübt wird und konkrete Urlaubsplanungen bestehen, gegen schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Ein GdB von 30 ist insoweit angemessen und sachgerecht.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   13.11.2020    L 8 SB 2/19


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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